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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Maschinenbau Monzer

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen erfolgen auf Grundlage nachstehender Bedingungen.
1.2 Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
    Vielmehr gilt die Bestellung als vorbehaltlose Anerkennung unserer Zahlungs- und Lieferbedingungen.
1.3 Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Die Bestellung gilt als vorbehaltlos.
1.4 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.


2. Angebot   
2.1    2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.


3. Auftragsannahme
3.1 Aufträge müssen schriftlich erteilt werden und werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Maschinenbau Monzer verbindlich.
3.2 Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder fernmündlicher Übertragungen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3.3 An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere, Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke oder Selbstanfertigungen verwendet werden. Sie sind auf unser Verlangen unverzüglich und kostenfrei an uns zurückzusenden.
3.4 Musterteile werden grundsätzlich nur gegen Berechnung geliefert.

4. Lieferung
4.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot maßgebend.
4.2Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung als solche fest vereinbart worden sind.
4.3Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtung der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
4.4 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
4.5 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die sich der Kontrolle der Firma Maschinenbau Monzer entziehen, verlängert sich das Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung dieses Grundes notwendigen Zeitraum. Dauern solche Gründe über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden. Soweit die aufgeführten Gründe zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, sind beide Vertragsparteien zur Vertragslösung berechtigt.

4.6 Geraten wir im Übrigen in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfall eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jeden vollen Monat der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 % des Wertes der rückständigen Lieferung beanspruchen. Ein Anspruch auf Konventionalstrafe bedarf der vorherigen schriftliche Zustimmung des Lieferers.

5. Preise
5.1 Unsere Preise gelten ab Werk Emskirchen ausschließlich Verpackung und Versicherung sowie zzgl. der zum Rechnungsstellungsdatum gültigen Mehrwertsteuer.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei einem Rechnungsausgleich innerhalb 14 Tagen, eingehend auf dem Konto der Firma Maschinenbau Monzer, gewähren wir 2% Skonto.
6.2 Bei Lieferungen ins Ausland verlangen wir Barzahlung im Voraus.
6.3 Bei Lieferungen in EU-Länder wird keine Mehrwertsteuer berechnet, sofern uns die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden bekannt ist. Andernfalls wird die deutsche Mehrwertsteuer berechnet.
6.4 Werden Zahlungen nicht fristgemäß geleistet, behalten wir uns vor, nachfolgende Aufträge zu stornieren bzw. nicht auszuliefern bis ein Zahlungseingang verzeichnet ist.
6.5 Bei Sonderanfertigungen und Aufträgen deren Wert 10.000,- Euro übersteigt, gelten folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart:

            50 % des Auftragswertes bei Auftragsbestätigung
            40 % des Auftragswertes nach Abnahmebereitschaft jedoch vor Auslieferung
            10 % des Auftragswertes 30 Tage nach Auslieferung.

            Jeweils netto und inklusive anteiliger Mehrwertsteuer.

6.6 Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt, sind wir  berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherung zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen.
6.7 Bei Zahlungseinstellungen oder Insolvenz des Bestellers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig.

7. Gewährleistung
7.1 Die Firma Maschinenbau Monzer haftet dem Kunden dafür, dass die vertragsgegenständlichen Produkte bei Übergabe nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme des Produkts.
7.3 Gewährleistungs- und Haftungsansprüche bei Personen- und Sachschäden sind ausgeschlossen, wenn sie auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
Nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte
Unsachgemäßes Montieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten der Produkte
Nichtbeachtung der Hinweise in der Betriebsanleitung bezüglich Transport, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, und Rüsten der Produkte
Eigenmächtige bauliche Veränderungen
Mangelhafte Überwachung von Maschinenteilen, die einem Verschleiß unterliegen
Unsachgemäß durchgeführte Reparaturen
Katastrophenfälle durch Fremdeinwirkung und höhere Gewalt
7.4 Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die auf Grund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.

8. Haftung
8.1 Die Firma Maschinenbau Monzer haftet dem Kunden für Schaden nur, soweit den gesetzlichen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen der Firma Maschinenbau Monzer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

9. Gefahrenübertrag
9.1 Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
9.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über sofern der Besteller Unternehmer ist..
9.3 Transportversicherungen erfolgen auf Kosten des Bestellers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt.

10. Verpackung und Versand
10.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen verpackt und versandt.
10.2 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet.
10.3 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller entstandenen Forderungen vor.
11.2 Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen insbesondere Verpfändungen der Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte, ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Werk in Emskirchen.
12.2 Gerichtsstand ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

13. Sonstiges
13.1    13.1 Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Stand:  Januar 2012     AGB Firma Maschinenbau Monzer